AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Pro Out Corporate Fashion GmbH

§ 1 Allgemeines

Sämtliche, auch zukünftige, Lieferungen und Leistungen der Pro Out Corporate Fashion GmbH (nachfolgend „Anbieter“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Bei Auftragserteilung, spätestens mit der Freischaltung des Mitarbeiter-Portals oder der Entgegennahme von Waren, gelten diese Bedingungen als angenommen.

Einkaufsbedingungen des Käufers (nachfolgend „Kunde“) wird hiermit widersprochen. Das Verkaufspersonal bzw. die Handelsvertreter des Anbieters sind nicht berechtigt, Einkaufsbedingungen des Kunden als verbindlich anzuerkennen oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.

§ 2 Vertragsschluss und Portalnutzung

Die Angebote und Preislisten des Anbieters sind freibleibend.

Sämtliche Bestellungen müssen, um rechtswirksam zu werden, vom Anbieter schriftlich bzw. fernschriftlich bestätigt werden. Die Bestätigung kann durch die Auslieferung der bestellten Ware ersetzt werden.

Richtete der Anbieter für den Kunden ein geschlossenes Mitarbeiter-Bestellportal (Mitarbeitershop) ein, so gelten alle Bestellungen, die von den durch den Kunden autorisierten Mitarbeitern über dieses Portal unter Verwendung der zugeteilten Budgets oder Zugänge ausgelöst werden, als Bestellungen des Kunden. Der Kunde haftet für die Zahlung dieser Bestellungen gemäß den vereinbarten Bedingungen.

§ 3 Lieferfristen und Lieferzeit

Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass der Anbieter diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Bei Festlegung von Lieferungen innerhalb bestimmter Fristen gelten alle Lieferungen als rechtzeitig erfolgt, wenn sie am letzten Tag der Frist das Lager des Anbieters bzw. das Lager der Vorlieferanten verlassen haben.

Fixtermine i. S. des § 376 HGB werden nur anerkannt, wenn der Anbieter diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Der Hinweis „fix“ oder „spätestens bis zum...“ erfüllt die Voraussetzung eines solchen Fixgeschäftes nicht.

Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder früheren Geschäften in Verzug ist. Gleiches gilt bei Ereignissen, die außerhalb des Willens des Anbieters liegen, insbesondere bei dessen Vorlieferanten.

Erfolgt die Abnahme der Ware durch Verschulden des Kunden nicht rechtzeitig, so steht dem Anbieter nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen das Recht zu, eine Rückstandsrechnung auszustellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 4 Unterbrechung der Lieferung

Wird die Einhaltung von Lieferterminen durch Gründe verzögert oder unmöglich gemacht, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Lieferverspätung der Vorlieferanten, unverschuldete Betriebsstörung), so verlängert sich die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um 8 Wochen zuzüglich einer angemessenen Nachlieferungsfrist. Der Anbieter ist in solchen Fällen berechtigt, für den nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Anbieter dem Kunden nicht unverzüglich Kenntnis von der entsprechenden Behinderung gibt.

Hat die Behinderung länger als 8 Wochen gedauert, ist der Kunde berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Dies ist schriftlich anzuzeigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Nachlieferungsfrist

Bei Vertragsabschluss wird automatisch eine Nachlieferungsfrist von 18 Tagen vereinbart. Sie gilt als erfüllt, wenn die Ware am letzten Tag vom Lager des Anbieters bzw. vom Lager des Vorlieferanten auf den direkten Weg zum Kunden gebracht wird.

Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Besteht der Kunde auf Erfüllung, muss er dies nach Ablauf der regulären Lieferfrist und vor Ablauf der Nachlieferungsfrist schriftlich anzeigen.

§ 6 Versand, Gefahrenübergang und Teillieferung

Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Anbieters überlassen. Die Versandkosten trägt grundsätzlich der Kunde.

Die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, sobald die Waren das Lager des Anbieters bzw. das Lager der Vorlieferanten verlassen haben. Dies gilt auch für Teillieferungen und den Versand an abweichende, vom Kunden oder dessen Mitarbeitern definierte Lieferadressen.

Der Anbieter ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit sie innerhalb der vereinbarten Lieferfristen liegen. Bei speziellen Anfertigungen (Sonderproduktionen/SMU) ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der Auftragsmenge zulässig.

§ 7 Zahlung

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Es gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Zahlungsbedingungen (z. B. Budget-Sammelrechnung, Abrechnung via B2B-Zahlungsdienstleister oder Vorkasse). Ist eine Zahlungsbedingung nicht schriftlich festgelegt worden, gilt automatisch „netto zahlbar bei Lieferung ab Werk“.

Zahlungen haben ausschließlich an die Pro Out Corporate Fashion GmbH zu erfolgen. Handelsvertreter oder andere Personen sind nicht einzugsbevollmächtigt.

Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen verwendet.

§ 8 Zahlungsverzug

Bei Zahlung nach Fälligkeit können Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB), verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.

Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse, kann der Anbieter für noch ausstehende Lieferungen oder Portal-Leistungen Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

Wird die entsprechende Zahlung nicht gewährt, kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz in Höhe von mindestens 50 % des Auftragswertes verlangen.

Bei speziell für den Kunden angefertigter oder veredelter Ware (z. B. mit Kundenlogos, Etiketten oder eigenen Designs) gibt der Kunde bereits bei Bestellung sein Einverständnis, dass der Anbieter die Ware zur Schadensminderung ohne Einschränkung verwerten darf, sofern der Kunde die Ware nicht abnimmt oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Anbieters (Vorbehaltsware).

Die Forderungen des Kunden aus einer eventuellen Weiterveräußerung oder Weitergabe der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe an den Anbieter abgetreten.

Werden die Forderungen fällig oder verstößt der Kunde gegen seine Verpflichtungen, ist der Anbieter berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung/Weitergabe zu widerrufen, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 10 Mängelrüge und Gewährleistung

Der Kunde bzw. der von ihm benannte Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Handelsübliche, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.

Erkennbare Mängel und Fehlbestände sind sofort nach Ablieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Gibt der Kunde dem Anbieter keine Gelegenheit, den Mangel zu prüfen, entfallen alle Mängelansprüche.

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge nimmt der Anbieter mangelhafte Ware zurück und liefert einwandfreie Ware. Der Anbieter ist auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gegenleistungen ist Offenbach.

Für sämtliche Ansprüche aus den mit der Pro Out Corporate Fashion GmbH abgeschlossenen Verträgen ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäfts- oder Wohnsitz in Anspruch zu nehmen.

§ 12 Urheberrechte, Markenrechte und Haftungsausschluss

Soweit der Anbieter Vertragsgegenstände oder Veredelungen (z. B. Logostick, Textildruck) nach Vorgaben, Zeichnungen oder Logos des Kunden (oder dessen Mitarbeitern im Portal) herzustellen hat, haftet ausschließlich der Kunde dafür, dass dadurch keine Rechte Dritter (z. B. Urheber-, Marken-, Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrechte) verletzt werden.

Der Kunde stellt den Anbieter von allen möglichen Schadensersatzansprüchen und Kosten Dritter, die aus einer solchen Rechtsverletzung resultieren, vollumfänglich im Innenverhältnis frei.

Der Anbieter ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Verwendung der vom Kunden oder im Portal bereitgestellten Logos und Designs eine Verletzung von Rechten Dritter darstellt.

§ 13 Schlussbestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform.

Rödermark, Juni 2026